
SATZUNG
(Genehmigt von der Ordentlichen Generalversammlung am 24. Januar 1993)
DAS MINISTERIUM UND DER VERWALTUNGSRAT DER KIRCHE DER CHRISTLICHEN ERNEUERUNG haben unter Verwendung der in Artikel 21 ihrer Satzung vorgesehenen Zuweisungen beschlossen, die auf der ordentlichen Generalversammlung am sechsten Februar des Jahres 1953 genehmigt wurden, die teilweise neu zu formulieren vorgenannte Satzung, die mit folgendem Wortlaut in Kraft tritt:
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Kunst. 1 . Die CHRISTIAN RENEWAL CHURCH wurde im Juni 1952 gegründet und hat ihren Sitz und ihre Verwaltung in der Hauptstadt des Bundesstaates São Paulo, in der Rua Harmonia, Nr. 670 - Vila Madalena - Brasilien, ursprünglich unter der Nummer 539 in derselben Straße, und ist ein Treffen von Gläubigen von Jesus Christus, die keine lukrativen Interessen eines Söldnergeistes verfolgen, sondern die Anbetung Gottes. (1 Korinther, 15:19).
Einzelner Absatz. Seine Mitglieder werden unter keinem Vorwand Zehnten erhalten, wenn man bedenkt, dass die Erhebung des Zehnten weder vom Herrn Jesus befohlen wurde noch mit der Lehre des Neuen Testaments vereinbar ist (Matthäus 10,8).
Kunst. 2. IGREJA RENOVADORA CHRISTÁ wird sich nicht als Arbeitgeber profilieren und als solcher unter keinen Umständen ihre Mitglieder, die den geistlichen Dienst ausüben, entschädigen oder entschädigen, ebenso wie diejenigen, die zivile Positionen bekleiden, wie: im Verwaltungsrat oder andere jeglicher Art, einschließlich Hausmeister, die kostenlos auf dem Gelände der Kirche wohnen und sich um deren Erhaltung kümmern; jedoch werden sie ihren Lohn von Gott erhalten (Matthäus 6:33 und Markus 9:41). – Es ist der Herr, der seine Diener bezahlt, und es sind nicht die Diener desselben Herrn, die einen seiner Mitknechte für Dienste bezahlen, die demselben Herrn geleistet werden (Matthäus, 20:1-16). Daher erhält kein Mitglied eine Bar- oder Sachentschädigung.
Kunst. 3. DIE CHRISTLICHE ERNEUERUNGSKIRCHE ist und wird keiner anderen religiösen Gemeinschaft angegliedert sein, sei es nationaler oder ausländischer Herkunft (Epheser 4,14).
Kunst. 4 . DIE CHRISTIAN RENEWING CHURCH wird Personen unter ihren Mitgliedern nicht respektieren, wie zum Beispiel: Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, Nationalität oder Rasse (Römer, 2:11).
Kunst. 5. Die ERNEUERENDE CHRISTLICHE KIRCHE wird als Glied und Glaubensbruder nur aufnehmen, wer im eigentlichen Sinne des Wortes "TAUFE" - durch vollständiges Untertauchen des Körpers in Wasser -, nach dem Gebot des Herrn und getauft ist Retter Jesus Christus und mit der Bedingung, treu im Gehorsam gegenüber der Lehre Christi zu bleiben (Matthäus 28:19, Johannes 15:10 und Apostelgeschichte 2:42).
Kunst. 6. DIE KIRCHE DER CHRISTLICHEN ERNEUERUNG wird ihren Mitgliedern nicht erlauben, Politiker zu werden, Wahlämter zu bekleiden, um das Geistliche nicht mit dem Weltlichen zu vermischen.
Kunst. 7. Die CHRISTIAN RENEWAL CHURCH wird niemanden mehr als Mitglied betrachten, der durch die Stimme der religiösen oder säkularen Menschen gewählt wurde, um ein Wahlmandat oder ein öffentliches Amt im Zusammenhang mit der Politik auszuüben. Mit seiner Vereidigung entbindet sich der Politiker gleichzeitig von der Gemeinschaft mit der Kirche und verliert damit alle ihm von Gott verliehenen Mitgliedsrechte und damit die Lehre des Herrn Jesus, der sagte : „Niemand kann zwei Herren dienen...“ (Matthäus, 6:24, Johannes, 6:15 und 2. Timotheus, 2,4).
Kunst. 8. DIE CHRISTLICHE ERNEUERUNGSKIRCHE wird in Übereinstimmung mit der Christuslehre diejenigen unter ihren Mitgliedern nicht zulassen, die sich selbst zu Ältesten ordinieren oder eine andere Position einnehmen möchten, da es ausschließlich Gott gehört, seine Diener für jeden auszuwählen Zweck in Seiner Kirche, um vom Heiligen Geist in Seinem Werk verwendet zu werden (1. Korinther 1:1, 12:28, 2. Korinther 1:1, Galater 1:1, Epheser 4:1, 7, 8, 11 und 12 ).
Einzelner Absatz. Unter keinen Umständen werden Frauen zum geistlichen Dienst oder zur Übernahme von Funktionen im Verwaltungsrat ordiniert (1 Korinther 14:34 und 1 Timotheus 2:12).
Kunst. 9. DIE CHRISTLICHE ERNEUERUNGSKIRCHE wird sich Gott bedingungslos unterordnen und als solche keines ihrer Mitglieder aus eigener Initiative zur Ausübung eines Amtes, sei es für das geistliche Amt oder für zivile Funktionen, ordinieren, es sei denn, es ist von Gott bestätigt worden, wenn sie durch konsultatives Gebet von den Brüdern im Dienst vorgestellt werden, und wenn sie vom Heiligen Geist bestätigt werden, dann werden sie vom Presbyterium mit Handauflegung der Ältesten zu Ältesten oder Diakonen ordiniert Ältester im Ministerium. In derselben Reihenfolge sind diejenigen enthalten, die am Verwaltungsrat und am Aufsichtsrat der Kirche teilnehmen werden (Philipper, 2:25, Kolosser, 4:11, 1. Timotheus, 3:1-13, Titus, 1:6 -9 und 1 Petrus, 5:1)
Kunst. 10. Die CHRISTIAN RENEWAL CHURCH haftet nicht für Handlungen jeglicher Art, die von ihren Mitgliedern entgegen den geltenden Gesetzen des Landes begangen werden (Römer, 13:1-7).
Kunst. 11. IGREJA RENOVADORA CRISTà haftet nicht für Handlungen, die in ihrem Namen von ihren Mitgliedern gegenüber Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung ihres Verwaltungsrats vorgenommen werden.
Kunst. 12. Die CHRISTIAN RENEWAL CHURCH, ihre Mitglieder oder Anhänger haften nicht, auch nicht subsidiär, für die in ihrem Namen einzeln willkürlich eingegangenen Verpflichtungen.
Kunst. 13. DIE CHRISTIAN RENEWING CHURCH wird – durch ihre Mitglieder – die Integrität der Heiligen Schrift als das einzige, wahre, ewige und unfehlbare Wort Gottes akzeptieren und das Neue Testament unseres Herrn und Retters Jesus Christus als grundlegende Grundlage ihrer Lehre nehmen.
Kunst. 14. Die CHRISTIAN RENEWING CHURCH kann aus keinem Grund gelöscht werden, aber im Falle einer Teilung zwischen den Gemeindemitgliedern bleibt das bewegliche oder unbewegliche Vermögen weiterhin im Besitz der Partei, die der Kirche treu bleibt.
Einzelner Absatz. Mitglieder, die von der Kirche ausgeschlossen oder freiwillig von ihr getrennt werden, verlieren alle Rechte, die sie hatten, als sie der Kirche angehörten.
Kunst. 15. DIE CHRISTLICHE ERNEUERUNGSKIRCHE wird von einem geistlichen Dienst geleitet, der unter dem Rat Gottes handelt, und von einem Verwaltungsrat, der nur unter der Leitung und Bestimmung desselben handeln kann.
Kunst. 16. Die Presbyter sind verantwortlich für den gesamten geistlichen Teil, die Frömmigkeit und die Darbringung aller Bedürfnisse der Kirche im Gebet an Gott den Herrn.
Kunst. 17. Beim Kauf oder Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.
Kunst. 18. Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 5 (fünf) Jahren gewählt; kann wiedergewählt werden, wenn es angebracht und zweckmäßig ist, und setzt sich aus 6 (sechs) Mitgliedern zusammen, bestehend aus:
Ich - Präsident
II - Vizepräsident
III - Sekretär
IV - Stellvertretender Sekretär
V - Schatzmeister
VI - Stellvertretender Schatzmeister
Absatz 1 - Der Verwaltungsrat wird von einem Steuerrat unterstützt, der aus 3 (drei) Mitgliedern der Kirche besteht, die von der Generalversammlung gewählt werden und beratende und beratende Funktion haben Er beaufsichtigt die administrativen und buchhalterischen Handlungen der Kirche und hat dieselbe Amtszeit wie die Mitglieder der Kirchenverwaltung, wobei Wiederwahl zulässig ist.
Absatz 2 - Wenn es erforderlich und gerechtfertigt ist, können Brüder, die das geistliche Amt ausüben, kumulativ auch Ämter im Verwaltungsrat oder im Finanzrat ausüben.
Kunst. 19. Der PRÄSIDENT vertritt die Kirche aktiv und passiv und übt alle Handlungen zur Verteidigung der Interessen der Gemeinschaft im Rahmen der durch diese Statuten zugewiesenen Befugnisse aus, wie z.
I – Einberufung und Vorsitz bei den Versammlungen und Sitzungen des Verwaltungsrats;
II – Die Kirche in ihren Beziehungen zu Dritten gerichtlich oder außergerichtlich vertreten oder vertreten lassen;
III – In seiner Abwesenheit wird er vorübergehend durch den Vizepräsidenten vertreten.
Kunst. 20. Es obliegt dem Sekretär, alle Dokumente, die sich auf die Kirche beziehen, für eventuelle Überprüfungs- oder Inspektionsbedürfnisse unter seiner Obhut zu halten:
I – Erstellung der Protokolle der Versammlungen und Vorstandssitzungen;
II - Allgemeine Berichte schreiben, um sie bei Generalversammlungen vorzulegen;
III - Sich um die gesamte Korrespondenz der Kirche zu kümmern;
IV- In seiner Abwesenheit wird er vorübergehend durch den stellvertretenden Sekretär vertreten.
Kunst. 21 . Der Schatzmeister ist für die Finanzbewegungen verantwortlich und verwendet die Mittel für bestimmte Zwecke, die vom Ministerium bestimmt werden. Es liegt auch an Ihnen:
I – Empfangen und Hinterlegen von Beträgen, die spontan von Mitgliedern der Kirche angeboten werden;
II - Auf Bankkonten eingezahlte Beträge abheben, gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnen;
III - Abstimmung aller Daten über Einnahmen und Ausgaben, die für die Erstellung eines Berichts und einer Bilanz erforderlich sind, die der Präsident jährlich auf der Generalversammlung vorzulegen hat;
IV- Alle Steuern, Gebühren und Beiträge, die die Kirche betreffen, pünktlich zahlen oder einziehen;
V - Vorlage der Bilanz für das zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossene Geschäftsjahr mit den erforderlichen Erläuterungen und mit der entsprechenden Stellungnahme des Finanzrates;
IV – Bewahren Sie alle Buchhaltungsunterlagen für eventuelle Konsultationen stets in gutem Zustand und zur Verfügung der Mitglieder auf, wie z. B.: Zahlungsnachweise, Leitfäden, Zahlungsbelege, Rechnungen, Auszüge, Bilanzen, Bilanzen und andere
VII – In seiner Abwesenheit wird er vorübergehend durch den stellvertretenden Schatzmeister ersetzt.
Kunst. 22. Die in dieser Satzung enthaltenen Artikel unterliegen der brasilianischen Gesetzgebung in Bezug auf die Zivilgesellschaft.
Kunst. 23. Die vorliegende Satzung kann geändert werden, solange die Ältesten es zusammen mit dem Verwaltungsrat für notwendig erachten, immer mit Zustimmung der Generalversammlung.
Absatz 1 - Die vorliegende Satzung darf keinen Lehränderungen unterliegen, die in der Bibel enthalten sind.
Absatz 2- Die Einberufung der Bruderschaft für die Ordentlichen Generalversammlungen erfolgt mit ausreichendem Vorlauf für die Vorbereitungen derselben, die mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden bis zum Monat Februar des folgenden Jahres stattfinden werden.
Kunst. 24. Die vorliegende Satzung tritt am Datum ihres Inkrafttretens in Kraft Genehmigung durch die Hauptversammlung.
São Paulo, 24. Januar 1993.
Aldo Ferretti